Es ist nicht immer einfach, gegen ein im Bußgeldverfahren verhängtes Fahrverbot vorzugehen. Dass dies häufig mit den falschen Mitteln geschieht, zeigen die “Hinweise des Amtsgerichts Potsdam zum Fahrverbot” im Umkehrschluss.
Mit der Ladung zum Termin der Hauptverhandlung in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen verschickt das Amtsgericht Potsdam folgende Hinweise zum Fahrverbot:
Hinweise zum Fahrverbot!
Sofern der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorrangig zur Abwendung des Fahrverbots eingelegt worden ist, wird bereits an dieser Stelle auf folgendes hingewiesen:
Liegt wegen erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine grobe Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugfüheres vor und ist damit der Regelfall des § 2 Abs. 1 BKatV gegeben, so ist die Anordnung eines Fahrverbotes die Regel.
Davon darf das Gericht nur dann ausnahmsweise abweichen, wenn der Regelfall für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde oder sonst unter Würdigung aller Umstände unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Fall liegt beispielsweise bei ernsthaft drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder bei zu befüchtender Vernichtung der wirtschaftlichen Existens vor (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 20.12.1995 – 2 Ss (Owi) 141 B/95).
Dies ist jedoch durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nachzuweisen bzw. plausibel zu machen; die bloße Behauptung, durch ein Fahrverbot unverhältnismäßig hart getroffen zu werden, reicht nicht aus.
Spätestens im Termin zur Hauptverhandlung muss daher der schriftliche Nachweis dafür erbracht werden, daß
• ein Fahrverbot zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde (Kopie des Arbeitsvertrages, Bestätigung des Arbeitgebers);
• für notwendige Fahrten öffentliche Verkehrsmittel nicht in Anspruch genommen werden können (Fahrpläne, Auskunft des ÖPNV);
• es aufgrund des wirschaftlichen Lage nicht möglich ist, für die Dauer des Fahrverbotes einen Fahrer einzustellen (Einkommensteuerbescheid / Unternehmensbilanzen der letzten drei Jahre);
• nicht für die Dauer des Fahrverbotes der Jahresurlaub in Anspruch genommen werden kann (Bestätigung des Arbeitgebers);
• Fahrten mit dem Pkw nicht von Familien- der Betriebsangehörigen durchgeführt werden können (eidesstattliche Versicherungen).
Sowohl erhebliche finanzielle Einbußen als auch eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität sind wegen der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes vom Gesetzgeber geradezu gewollt und nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen.
Als Anwalt für Verkehrsrecht wird man sich jedoch von diesen Hinweisen nicht ins Bockshorn jagen lassen, sondern darüber hinaus weitere Umstände vortragen, die gegen ein Fahrverbot sprechen.
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