Ab dem 1. Januar 2010 verbessert sich die Rechtsstellung von Untersuchungshäftlingen. Zum Jahreswechsel wird das vom Bundestag kürzlich verabschiedete „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ in Kraft treten. Neben einigen anderen Neuerungen bestimmt das Gesetz, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nun auch dann vorliegt, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Somit muss dem Beschuldigten mit dem Vollzug des Haftbefehls zugleich ein Strafverteidiger als Pflichtverteidiger bestellt werden. Bisher war dem Untersuchungshäftling ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen.
Der Bundesrat hatte in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 über das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ beraten und beschlossen, dass der Vermittlungsausschuss nicht angerufen werden soll (Art. 77 Abs. 2 GG). Damit wird das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ gegen den Widerstand einiger Bundesländer am 1. Januar 2010 in Kraft treten.
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